Einsätze
Unter dieser Rubrik finden Sie unsere Einsätze.
Tabellarisch aufgelistet sind Brandeinsätze, Technische Hilfeleistungen, Fehlalarmierungen sowie Sicherheitswachen (FSW).
Wir bemühen uns die Statistik stets auf dem aktuellen Stand zu halten und bitten um Verständnis falls Einsätze erst nach einigen Tagen auf unserer Homepage aufgeführt werden.
Einsatzarten:
Fehlalarm:
Fehlalarmierungen entstehen i. d. R. durch ausgelöste Brandmeldeanlage oder irrtümliche Alarmierungen. Es kommt häufig vor das Rauchmelder von Brandmeldeanlagen nicht durch ein Feuer ausgelöst werden, sondern z.B. durch Abgase (meist in Speditionen) von Gabelstaplern oder Lkw. Auch durch aufgewirbelten Staub in Lagerhallen oder durch unachtsames Verhalten von Mitarbeitern, z.B. beim Umgang mit Dampfstrahlern oder beim Schweißen und Flexen, können Brandmeldeanlagen ausgelöst werden. Irrtümliche Alarmierungen ergeben sich meist durch ungenaues “Erkunden” der Meldenden. Es kam schon öfters vor, dass Lichtreflexionen von Schwimmkerzen in der Badewanne, ein angebranntes Schnitzel oder verdampfender Morgentau auf einem Dach mit einem Brand verwechselt und panisch die Feuerwehr alarmiert wurde. Versuchen Sie bei Anzeichen eines Brandes die Ursache zu finden und scheuen Sie sich nicht die Feuerwehr zu alarmieren. Es entstehen Ihnen bei einem irrtümlichen Alarm keine Kosten!
Sicherheitswachen (FSW):
Begriffserklärung:
Die Sicherheitswache ist ein Bereitschaftsdienst, den die Feuerwehr bei bestimmten, besonders gefährlichen Anlässen vor Ort leistet, um beim Eintritt dieser Gefahren sofort eingreifen zu können.
Notwendige Sicherheitswachen:
Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) sind die Feuerwehren verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies auf Grund besonderer Vorschriften notwenig ist und die Sicherheitswachen rechtzeitig angefordert werden. Die Bereitstellung der Sicherheitswachen zählt unter diesen Voraussetzung zu den Pflichtaufgaben der gemeindlichen Feuerwehren.
Im Einzelfall können Sicherheitswachen auch nach anderen (z.B. nach bau- oder gewerberechtlichen) Vorschriften angeordnet werden. Vorkehrrungen, die bei Schneid-, Schleif, Schweiß- und Lötarbeiten zu treffen sind (§ VVB), begründen nicht allein schon die Anordnung von Sicherheitswachen der Feuerwehr.
Die Anordnung einer Sicherheitswache richtet sich nie unmittelbar an die Feuerwehr oder die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr, sondern immer an den für die besondere Gefahr Verantwortlichen, also z.B. an den Veranstalter einer Theatervorstellung oder einer Motorsportveranstaltung. Diesem Veranstalter obliegt es, die Feuerwehr anzufordern. Bei ihrer Entscheidung über die Anforderung muss die Feuerwehr nur prüfen, ob sie tatsächlich in der Lage ist, die Sicherheitswache abzustellen. Sie hat dagegen nicht zu überprüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitswachen durch die zuständige Behörde gegeben sind.
Da die Bereitstellung notwendiger Sicherheitswachen zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehört, kann die Feuerwehr sie – anders als eine freiwillige Hilfeleistung – nicht mit dem Argument ablehnen, ihre Einsatzbereitschaft würde dadurch beeinträchtigt. Wenn die Feuerwehr allerdings – z.B. durch langdauernde Waldbrandeinsätze während einer Trockenperiode oder auch nur durch entsprechende Bereitschaftsdienste – personell besonders stark belastet ist, kann dies dazu führen, dass die Bereitstellung von Sicherheitswachen abgelehnt werden muss. Unter Umständen kann dies im Extremfall dann bedeuten, dass die Veranstaltung abgesagt werden muss.
Sicherheitswachen als freiwillige Leistung:
Werden Feuerwehren zu Sicherheitswachen angefordert, die keine notwendigen Sicherheitswachen im Sinne der “notwendigen Sicherheitswache” sind, kommt nur eine freiwillige Hilfeleistung in Frage. Eine Sicherheitswache als freiwillige Hilfeleistung dürfen die Feuerwehren nur übernehmen, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt wird (Art.4 Abs.3 BayFwG).
Anforderung von Sicherheitswachen:
Sicherheitswachen müssen rechtzeitig durch den Veranstalter bei der Gemeinde und dann durch die Gemeinde bei der Feuerwehr angefordert werden. Die Anforderung soll deshalb möglichst frühzeitig (in der Regel also unverzüglich nach Festliegen des Termins!) unter Angabe der Veranstaltungsart, des Veranstaltungsorts, der ungefähren Anzahl der zu erwartenden Besucher und der voraussichtlichen Dauer erfolgen. Schriftform ist nicht zwingend vorgesehen, aber zweckmäßig.
Eine Anforderung ist ausnahmsweise dann noch rechtzeitig eingegangen, wenn es der Feuerwehr möglich ist, die Sicherheitswache noch etwa 45 Minuten vor Beginn der Veranstaltung zu stellen. Dazu ist zu berücksichtigen, dass gerade bei Freiwilligen Feuerwehren die Aufforderung von Feuerwehrdienstleistenden zu Sicherheitswachen durch den Kommandanten sehr (zeit-) aufwendig sein kann. In der Regel sollte die Anforderung deshalb nicht später als drei Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Das Risiko einer Verspätung trägt der Veranstalter!